News-Archiv

Zum 1. Juni 2023 wird Axel Uttenreuther neuer Vorstandsvorsitzender der Bayerischen Versorgungskammer.

Der Verwaltungsrat der Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks (PKS) hat im Sommer Änderungen der Satzung beschlossen, die am 01.01.2023 in Kraft treten. Die wichtigsten Änderungen stellen wir Ihnen im Folgenden vor:

 

Bessere Witwen- und Witwerversorgung im Tarif 2013 bei hohen Altersunterschieden

 

Bisher wurde das Witwen- und Witwergeld im Tarif 2013 um einen Abschlag gekürzt, wenn der Altersunterschied zwischen der versicherten und der hinterbliebenen Person mehr als fünf Jahre betrug. Hier wird die Versorgung der Witwen und Witwer verbessert, indem bei Versorgungsfällen im Tarif 2013 ab dem 01.01.2023 eine Kürzung erst ab einem Altersunterschied von mehr als zehn Jahren erfolgt. 

 

Wahlmöglichkeiten bei Renteneintritt im Tarif 2022

 

Wer im Tarif 2022 in Rente gehen will, hat verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten zum Renteneintritt. Mit der Satzungsänderung wurde nun noch einmal klargestellt, dass dies nicht nur gilt, wenn man mit Erreichen der Regelaltersgrenze in Rente geht, sondern auch, wenn man von der Möglichkeit Gebrauch macht, vor Erreichen der Altersgrenze mit Abschlag in Rente zu gehen. 

 

Weiterversicherungsfrist nach Ehescheidung

 

Wer als ausgleichsberechtigte Person nach Ehescheidung und Versorgungsausgleich einen Versorgungsanspruch bei der PKS erhält, hat die Möglichkeit, diese Versicherung mit eigenen Beiträgen fortzusetzen und seine Anwartschaft so zu erhöhen (Weiterversicherung). Die bisherige Frist zur Beantragung der Weiterversicherung von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts hat sich oftmals als sehr knapp herausgestellt, da die Familiengerichte den Beteiligten häufig erst Wochen oder Monate nach Rechtskraft der Entscheidung das Datum der Rechtskraft mitteilen. Mit einer Verlängerung der Antragsfrist für die Weiterversicherung auf sechs Monate in allen Tarifen wird den Ausgleichsberechtigten eine längere Möglichkeit eingeräumt, sich für die Weiterversicherung bei der PKS zu entscheiden.

Die neue Satzung der PKS finden Sie als PDF-Datei im Downloadcenter unter Rechtsgrundlagen.

Der Beitrag für eine in Vollzeit beschäftigte Arbeitnehmerin oder einen in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmer beträgt bei der Versorgungsanstalt der Kaminkehrergesellen mit Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks 2 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Diese beträgt im Jahr 2023 monatlich 7.300,00 Euro. Daraus resultiert eine Beitragshöhe von monatlich 146,00 Euro.

Der Verwaltungsrat der Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks (PKS) hat im Sommer Änderungen der Satzung beschlossen, die am 01.01.2022 in Kraft treten. Neu ist dabei unter anderem, dass für ab 01.01.2022 neu abgeschlossene Versicherungsverhältnisse (der Versicherte war bisher nie in einem anderen Tarif versichert) der Tarif 2022 eingeführt wird. Für die meisten Arbeitgeber ergeben sich hierdurch keine spürbaren Veränderungen. Die bereits bestehenden Versicherungsverhältnisse in den bisherigen Tarifen werden weiterhin in diesen Tarifen fortgesetzt und profitieren ebenfalls von der Satzungsänderung.

Verbesserungen in den bisherigen Tarifen 2002 und 2013

Bisher hatten Versicherte erst dann einen Versorgungsanspruch, wenn das Versicherungsverhältnis vor Erreichen des Rentenalters mindestens zwei Jahre bestanden hat und mindestens für 24 Monate Beiträge geleistet wurden. Diese sogenannte Wartezeit entfällt für Versorgungsfälle, die ab dem 01.01.2022 eintreten. Dadurch besteht für jeden gezahlten Beitrag ein Anspruch auf Altersrente.

Wer ab dem 01.01.2022 die Altersgrenze in seinem bisherigen Tarif erreicht und keinen Rentenantrag stellt, wird künftig automatisch im Aufschub bis maximal zur Vollendung des 67. Lebensjahres geführt, wodurch sich die Altersrente erhöht. Für Versorgungsfälle bis zum 31.12.2021 musste der Aufschub bisher vor Erreichen der Altersgrenze schriftlich beantragt werden.

Arbeitgeber, die für Ihre Auszubildenden die betriebliche Altersversorgung bei der PKS durchführen, zahlen ab dem 01.01.2022 keinen Festbeitrag mehr in Höhe von 30,00 € je Monat, sondern einen dynamischen Beitrag in Höhe von 0,45 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (in 2022: 31,73 € pro Monat).

Einführung eines neuen Tarifs 2022

Für neue Versicherungsverhältnisse ab dem 01.01.2022 und für Versicherte, die in ihrem alten Tarif die Altersgrenze erreichen, führt die Pensionskasse einen neuen Tarif 2022 ein, der eine Altersgrenze für Versicherte wie die aktuelle Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung vorsieht (bisher Tarif 2002: Vollendung des 60. Lebensjahres; Tarif 2013: Vollendung des 62. Lebensjahres). Damit war es Arbeitgebern bisher nicht möglich, die betriebliche Altersversorgung nach dem Tarifvertrag über die Altersgrenze ihrer Angestellten hinaus bei der PKS durchzuführen. Mit der Einführung des neuen Tarifs erhalten Arbeitgeber nun die Möglichkeit, auch nach der Vollendung des 60. bzw. 62. Lebensjahres ihrer Angestellten die betriebliche Altersversorgung durchzuführen. Die Durchführung ist denkbar einfach:

  • Befindet sich die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter bei Vollendung des 60./62. Lebensjahres in einem laufenden Versicherungsverhältnis (es werden aktuell Beiträge gezahlt), ist von Arbeitgeberseite nichts zu veranlassen und für Beiträge nach Erreichen dieser Altersgrenze wird automatisch ein neues Versicherungsverhältnis im neuen Tarif 2022 begründet. Hierüber werden alle Beteiligten von der Pensionskasse informiert. Das alte Versicherungsverhältnis endet mit Erreichen der Altersgrenze im jeweiligen Tarif, sodass keine zusätzliche Belastung der Arbeitgeber entsteht.
  • Werden Mitarbeiter, die bereits die Altersgrenze im alten Tarif erreicht haben, ab dem 01.01.2022 neu eingestellt, werden diese vom Arbeitgeber wie gewohnt unkompliziert über unser bisheriges Anmeldeformular angemeldet, ohne dass dem Arbeitgeber hierdurch ein Mehraufwand entsteht.

Versicherte haben im Tarif 2022 die Möglichkeit, ähnlich wie in der gesetzlichen Rentenversicherung gegen einen Abschlag vor Erreichen der Altersgrenze (frühestens mit Vollendung des 62. Lebensjahres) in Rente zu gehen und so ihren Ruhestandseintritt flexibel selbst zu bestimmen.

Wie auch in den bisherigen Tarifen umfasst der Versicherungsschutz im Tarif 2022 neben dem Anspruch auf Altersrente auch eine Versorgung im Fall der Erwerbsminderung sowie einen Hinterbliebenenschutz für Witwen, Witwer und Waisen.

Was müssen Arbeitgeber ab dem 01.01.2022 beachten?

Für die meisten Arbeitgeber gibt es durch die Satzungsänderung ab dem 01.01.2022 keine Besonderheiten zu beachten. Bereits bestehende Versicherungsverhältnisse werden bis zum Erreichen der Altersgrenze unverändert fortgesetzt. Auf die Beitragszahlungen für Angestellte wirkt sich die Satzungsänderung ebenfalls nicht aus.

Unverändert bleibt auch das Anmeldeverfahren für neue Mitarbeiter ab dem 01.01.2022. Wie bisher prüft die Pensionskasse bei jeder Anmeldung durch einen Arbeitgeber, welche Versicherungsbedingungen für den Arbeitnehmer gelten und führt die betriebliche Altersversorgung entsprechend durch. Weiterhin werden Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach einer Anmeldung bei der Pensionskasse mit allen für sie wichtigen Informationen schriftlich versorgt.

Wir bitten Arbeitgeber, die Mitarbeiter beschäftigen, die am 01.01.2022 bereits das 60. bzw. 62. Lebensjahr vollendet haben, mit diesen Mitarbeitern Kontakt aufzunehmen und zu prüfen, ob die tarifvertragliche Pflicht zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung bei der Pensionskasse besteht.

Die Satzung in ihrer aktuell geltenden Fassung finden Sie in unserem Downloadcenter.

Ihr Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks<

Seit dem 01.01.2019 sind Arbeitgeber grundsätzlich gesetzlich dazu verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge, die sie durch die Entgeltumwandlung ihres Arbeitnehmers einsparen, als Zuschuss an die Pensionskasse weiterzuleiten. Aufgrund einer Übergangsregelung im Betriebsrentengesetz galt diese Vorschrift bisher nur für Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die seit dem 01.01.2019 zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen wurden.

Ab dem 01.01.2022 gilt die gesetzliche Zuschusspflicht für alle ab diesem Zeitpunkt bestehenden Entgeltumwandlungsvereinbarungen und somit auch für Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die bereits vor dem 01.01.2019 zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer geschlossen wurden.

Der Zuschuss ist nicht aufgrund der Satzung der PKS zu zahlen, sondern aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung der Arbeitgeber aus dem Betriebsrentengesetz. Ob und in welchem Umfang der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge durch die Entgeltumwandlung seines Mitarbeiters spart, ist eine Frage der Lohnbuchhaltung und kann nur vom Arbeitgeber selbst beantwortet werden. Es obliegt somit jedem Arbeitgeber, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zuschusspflicht zur Entgeltumwandlung für seinen Mitarbeiter zu prüfen.

 

Als Orientierungshilfe sollte sich jeder Arbeitgeber die folgenden Fragen stellen:

  • Wird für meinen Mitarbeiter ab dem 01.01.2022 Entgeltumwandlung durchgeführt?

Wenn dies zutrifft, besteht in jedem Fall ab dem 01.01.2022 die Zuschusspflicht des Arbeitgebers.

  • Wurde die Entgeltumwandlungsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer seit dem 01.01.2019 geschlossen?

In dem Fall sollte sich in der Regel zum 01.01.2022 keine Änderung ergeben, da die Zuschusspflicht bereits vor dem 01.01.2022 besteht. Es bietet sich in solchen Fällen trotzdem für den Arbeitgeber an, sich in seinen Personalunterlagen zu vergewissern.

  • Wurde die Entgeltumwandlungsvereinabrung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor dem 01.01.2019 geschlossen?

In dem Fall besteht erstmals ab dem 01.01.2022 die Zuschusspflicht für den Arbeitgeber. Hierbei muss der Arbeitgeber selbst ermitteln, ob und in welchem Umfang er Sozialversicherungsbeiträge durch die Entgeltumwandlung seines Mitarbeiters spart. Diese sind dann unaufgefordert der Pensionskasse mitzuteilen. Es ist zudem zu beachten, dass der Zuschuss nur für Beschäftigungsmonate ab dem 01.01.2022 zu zahlen ist und nicht für Entgeltumwandlungszeiträume vor dem 01.01.2022.

In den vergangenen Monaten berichteten wir darüber, dass der damaligen Rechtsauffassung des Pensionssicherungsvereins (PSVaG) folgend Arbeitgeber im Schornsteinfegerhandwerk, die die betriebliche Altersversorgung über die Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks (PKS) durchführten bzw. durchführen, zur Absicherung der Betriebsrente im Falle von Leistungskürzungen durch die PKS und gleichzeitiger Insolvenz des einstandspflichtigen Arbeitgebers verpflichtet seien.

Im Rahmen eines Abstimmungsgesprächs mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) teilte das BMAS am 10.02.2021 mit, dass der PSVaG abweichend von vorangegangenen Auskünften die Bereitschaft zeige, von dieser Rechtsauffassung abzuweichen.

Am 15.03.2021 erhielten der ZIV und die PKS nun die konkrete Aussage des PSVaG, dass Arbeitgeber mit Betriebsrentenzusagen über die PKS nach der nun neuen Rechtsauffassung des PSVaG keine Insolvenzsicherung über den PSVaG durchführen müssen.

Arbeitgeber, die sich noch nicht als Mitglied beim PSVaG angemeldet haben, sind auch nicht mehr zur Anmeldung verpflichtet. Wir bitten Arbeitgeber, die sich bereits beim PSVaG angemeldet haben und dort gegebenenfalls Mitglied geworden sind, sich über das weitere Vorgehen bezüglich der Anmeldung direkt beim Pensionssicherungsverein zu informieren.

 

Insolvenzsicherungspflicht für Arbeitgeber im Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) 

Mit Änderung des Betriebsrentengesetzes vom 12.06.2020 (BGBl. I S. 1248) erstreckt sich ab dem Jahr 2021 die Insolvenzsicherungspflicht aus dem Betriebsrentengesetz auch auf Pensionskassenzusagen.

Der Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) ist Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung und zahlt im Fall der Insolvenz eines Arbeitgebers, sofern Arbeitgeber ihrer Einstandspflicht nach dem Betriebsrentenrecht im Fall einer Reduzierung der Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung ganz oder teilweise nicht nachkommen können. Dieses Risiko sichert der PSVaG ab und erhebt hierfür von jedem Arbeitgeber einen Beitrag, der Beschäftigte oder frühere Beschäftigte mit unverfallbar gewordenen Anwartschaften oder Rentenzahlungen hat.

Bisher waren Arbeitgeber mit einer betrieblichen Altersversorgung für ihre Beschäftigten über eine Pensionskasse von der gesetzlichen Insolvenzsicherung ausgenommen. Der PSVaG weist in seinen Merkblättern und auf seiner Internetseite www.psvag.de auf die neue Rechtslage hin: Mit der Gesetzesänderung werden ab 01.01.2021 grundsätzlich auch die Arbeitgeber mit unverfallbaren Anwartschaften Ihrer Beschäftigten über den Durchführungsweg „Pensionskassen“ verpflichtet, sich beim PSVaG als Mitglied anzumelden. Dies gilt für aktuelle und ehemalige Arbeitgeber gleichermaßen. Die Melde- und Beitragspflicht besteht auf gesetzlicher Grundlage.

Anmeldung über Online-Maske auf der Internetseite des PSVaG

Der PSVaG informiert auf seiner Internetseite, dass jeder insolvenzsicherungspflichtige Arbeitgeber oder ehemalige Arbeitgeber sich bis zum 31.03.2021 beim PSVaG anmelden muss. Die Grundlage für die Beitragsbemessung ist dann bis zum 30.09.2021 dem PSVaG vorzulegen. Nähere Informationen bei Fragen zur Mitgliedschaft im PSVaG sowie der Beitragspflicht, ebenso die Kontaktdaten zum PSVaG erhalten Sie direkt auf der Internetseite des PSVaG und in den von der PSVaG erstellten Merkblättern. Für die Anmeldung bietet der PSVaG auf seiner Internetseite www.psvag.de eine Online-Maske für Erstanmeldungen an.

In der Regel dürfte bei den meisten Arbeitgebern mit Beschäftigten, die er bei der PKS angemeldet hat, eine Insolvenzsicherungspflicht bestehen. Eine Anmeldung zum PSVaG ist bereits notwendig, wenn für wenigstens einen Beschäftigten aktuell oder in der Vergangenheit mindestens ein Beitrag im Rahmen der Entgeltumwandlung (Eigenbeitrag des Arbeitnehmers) gezahlt wurde oder bei reinen Arbeitgeberzuwendungen die gesetzliche Unverfallbarkeit von Ansprüchen bei der betrieblichen Altersversorgung nach 36 Monaten an Beiträgen erfüllt ist. Es kommt dabei auch nicht darauf an, ob diese 36 Monate bei einem Arbeitgeber gezahlt wurde, sondern entscheidend ist, ob die 36 Beitragsmonate des Beschäftigten insgesamt erreicht wurden. Sofern hierzu im Einzelfall dennoch Klärungsbedarf besteht, können Sie mit uns Kontakt aufnehmen.

Bei Fragen zur Ausgestaltung der Insolvenzsicherungspflicht über den PSVaG und der Anmeldung zum PSVaG bitten wir Sie, sich direkt an den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) zu wenden. Die PKS kann hierzu keine Auskünfte geben und auch keine Anmeldungen vornehmen. Die für die Beitragsbemessung zum 30.09. notwendige nachprüfbare Berechnung, die von den insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgebern dem PSVaG vorzulegen sind, versendet die PKS an die uns bekannte Anschrift der Arbeitgeber rechtzeitig vorher voraussichtlich im Laufe des 3. Quartals.

Ausblick zur künftigen Umsetzung des Gesetzes 

Das Gesetz sieht für die Melde- und Beitragspflicht der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen Vereinfachungsmöglichkeiten vor. Eine Ausnahme von der Insolvenzsicherungspflicht mit Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung über die PKS besteht nach derzeitiger Einschätzung nicht. Die bislang von der PSVaG stattdessen vorgestellten Vereinfachungen für den Vollzug der Melde- und Beitragspflicht werden weder den Anforderungen des Berufsstands noch der PKS gerecht. Über neue Informationen und Aktualisierungen informieren wir Sie künftig an dieser Stelle.

Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG) beträgt für 2021 monatlich 7.100,00 €. Damit beläuft sich der Arbeitgeberbeitrag für eine/n in Vollzeit beschäftigte/n Gesellen/in nach Tarifvertrag ab 01.01.2021 auf monatlich 142,00 € (= 2 % der BBG). Sollte die/der Arbeitnehmer/in zusätzlich eigene Beiträge im Rahmen der Entgeltumwandlung leisten, ist dieser bei der Abführung des Beitrags durch den Arbeitgeber ebenfalls anzupassen.

Die konkrete Beitragshöhe finden Sie in der Rubrik Beitrag.

Die Coronakrise stellt alle am Wirtschaftsleben Teilnehmenden vor neue Herausforderungen. Dies schließt nicht aus, dass auch Mitglieder der PKS unter einem erheblichen Arbeitsausfall (§ 96 SGB III) leiden und ihre Mitarbeiter Kurzarbeitergeld beziehen müssen. Die PKS weist daher vorsorglich darauf hin, dass auch während des Bezugs von Kurzarbeitergeld und einer ggf. damit verbundenen geringeren Arbeitszeit der Versicherten bei ihren Arbeitgebern, der Arbeitgeberbeitrag zur PKS unverändert anhand der (ursprünglich) arbeitsvertraglich vereinbarten Soll-Arbeitszeit festzusetzen ist. Wie bei den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung (§ 168 Abs. 1 Nr. 1a SGB VI) ist der Arbeitgeber auch während der Kurzarbeit zur Entrichtung von Beiträgen zur betrieblichen Altersvorsorge verpflichtet. Die Beiträge zur PKS sind satzungsrechtlich unabhängig vom gezahlten Arbeitslohn und streng gekoppelt an die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, die auch während der Kurzarbeit unverändert bleibt. Eine Möglichkeit zur Beitragsreduzierung oder Beitragsstundung während der Kurzarbeit besteht betriebsrenten- und satzungsrechtlich nicht. 

Bitte beachten Sie, dass es sich bei unserer Prüfung der Rechtslage zum Kurzarbeitergeld um eine aktuelle Einschätzung handelt, die abhängig von neuen rechtlichen Erkenntnissen und tagesaktuellen Entwicklungen entsprechend angepasst wird. In diesem Fall werden Sie an dieser Stelle umgehend informiert.

Was ändert sich bei gesetzlich Krankenversicherten?

Für Betriebsrentner (einschließlich Hinterbliebenenversorgung), die gesetzlich krankenversichert sind, gilt ab dem 01.01.2020 ein Freibetrag auf die Betriebsrenten. Die Entlastung gilt jedoch nur für die Krankenversicherungsbeiträge. Für die Pflegeversicherungsbeiträge bleibt es bei der bisherigen Regelung. Der Bundestag hat hierfür mit Beschluss vom 12.12.2019 Änderungen im SGB V (§ 226 Abs. 2 SGB V) vorgenommen, die sich auch auf die PKS-Renten auswirken. Das Gesetz tritt bereits am 01.01.2020 in Kraft.

 
Grundsätzliches: Betriebsrente und Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung

Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind in der gesetzlichen Krankenversicherung als „Versorgungsbezüge“ beitragspflichtig. Auf diese Versorgungsbezüge fallen Krankenversicherungsbeiträge (Beitragssatz zu Ihrer Krankenversicherung zuzüglich des kassen-individuellen Zusatzbeitragssatzes sowie Pflegeversicherungsbeiträge) an. Die Betriebsrentner tragen diese Beiträge bislang alleine.

Nach der Rechtslage bis zum 31.12.2019 galt eine Freigrenze für die Beitragspflicht. Sobald diese Freigrenze von 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (in 2020: 159,25 €; in 2019: 155,75 €) überschritten wurde, sind für die gesamte Betriebsrente Beiträge angefallen.
             
Die betriebliche Altersversorgung soll durch das Gesetz gestärkt und für Beschäftigte attraktiver gemacht werden; auch aktuelle Versorgungsempfänger sollen davon profitieren. Betriebsrentner werden von KV-Beiträgen, die sie im Alter aus Leistungen der betrieblichen Altersversorgung entrichten müssen, daher (teilweise) entlastet. Die bisherige „Freigrenze“ bei Krankenversicherungsbeiträgen wird in einen „Freibetrag“ umgewandelt.

Beispiel:

Betriebsrente in 2019:

  • Max M. bezieht 200 € Betriebsrente aus betriebl. Altersvers. bei der PKS, Beitrag zur GKV*:  31,20 € [da Freigrenze von 155,75 € überstiegen wird, Beitrag aus voller Rente (200,00 €)]
  • Beitrag zur PV: 6,10 € [da Freigrenze überstiegen wird, voller Beitrag]

 
Betriebsrente in 2020:

  • Max M. bezieht 200 € Betriebsrente aus betriebl. Altersv. bei der PKS, Beitrag zur GKV* ab 01.01.2020 beträgt:  6,36 € [Freibetrag in Höhe von 159,25 € wird von 200 € abgezogen, Beitrag nur aus 41,75 € (= 200 € minus 159,25 €), Ersparnis gegenüber 2019: 24,84 €
  • Beitrag zur PV: 6,10 € [voller Beitrag, da Freigrenze von 159,25 € überstiegen] 

*bei angenommen 14,6 % Beitrag zur GKV und 1,0 % Zusatzbeitrag in 2019 und 2020; Beitrag zur Pflegeversicherung 3,05 %