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31.12.2020

Insolvenzsicherungspflicht für Pensionskassenzusagen

Insolvenzsicherungspflicht für Arbeitgeber im Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) 

Mit Änderung des Betriebsrentengesetzes vom 12.06.2020 (BGBl. I S. 1248) erstreckt sich ab dem Jahr 2021 die Insolvenzsicherungspflicht aus dem Betriebsrentengesetz auch auf Pensionskassenzusagen.

Der Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) ist Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung und zahlt im Fall der Insolvenz eines Arbeitgebers, sofern Arbeitgeber ihrer Einstandspflicht nach dem Betriebsrentenrecht im Fall einer Reduzierung der Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung ganz oder teilweise nicht nachkommen können. Dieses Risiko sichert der PSVaG ab und erhebt hierfür von jedem Arbeitgeber einen Beitrag, der Beschäftigte oder frühere Beschäftigte mit unverfallbar gewordenen Anwartschaften oder Rentenzahlungen hat.

Bisher waren Arbeitgeber mit einer betrieblichen Altersversorgung für ihre Beschäftigten über eine Pensionskasse von der gesetzlichen Insolvenzsicherung ausgenommen. Der PSVaG weist in seinen Merkblättern und auf seiner Internetseite www.psvag.de auf die neue Rechtslage hin: Mit der Gesetzesänderung werden ab 01.01.2021 grundsätzlich auch die Arbeitgeber mit unverfallbaren Anwartschaften Ihrer Beschäftigten über den Durchführungsweg „Pensionskassen“ verpflichtet, sich beim PSVaG als Mitglied anzumelden. Dies gilt für aktuelle und ehemalige Arbeitgeber gleichermaßen. Die Melde- und Beitragspflicht besteht auf gesetzlicher Grundlage.

Anmeldung über Online-Maske auf der Internetseite des PSVaG

Der PSVaG informiert auf seiner Internetseite, dass jeder insolvenzsicherungspflichtige Arbeitgeber oder ehemalige Arbeitgeber sich bis zum 31.03.2021 beim PSVaG anmelden muss. Die Grundlage für die Beitragsbemessung ist dann bis zum 30.09.2021 dem PSVaG vorzulegen. Nähere Informationen bei Fragen zur Mitgliedschaft im PSVaG sowie der Beitragspflicht, ebenso die Kontaktdaten zum PSVaG erhalten Sie direkt auf der Internetseite des PSVaG und in den von der PSVaG erstellten Merkblättern. Für die Anmeldung bietet der PSVaG auf seiner Internetseite www.psvag.de eine Online-Maske für Erstanmeldungen an.

In der Regel dürfte bei den meisten Arbeitgebern mit Beschäftigten, die er bei der PKS angemeldet hat, eine Insolvenzsicherungspflicht bestehen. Eine Anmeldung zum PSVaG ist bereits notwendig, wenn für wenigstens einen Beschäftigten aktuell oder in der Vergangenheit mindestens ein Beitrag im Rahmen der Entgeltumwandlung (Eigenbeitrag des Arbeitnehmers) gezahlt wurde oder bei reinen Arbeitgeberzuwendungen die gesetzliche Unverfallbarkeit von Ansprüchen bei der betrieblichen Altersversorgung nach 36 Monaten an Beiträgen erfüllt ist. Es kommt dabei auch nicht darauf an, ob diese 36 Monate bei einem Arbeitgeber gezahlt wurde, sondern entscheidend ist, ob die 36 Beitragsmonate des Beschäftigten insgesamt erreicht wurden. Sofern hierzu im Einzelfall dennoch Klärungsbedarf besteht, können Sie mit uns Kontakt aufnehmen.

Bei Fragen zur Ausgestaltung der Insolvenzsicherungspflicht über den PSVaG und der Anmeldung zum PSVaG bitten wir Sie, sich direkt an den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) zu wenden. Die PKS kann hierzu keine Auskünfte geben und auch keine Anmeldungen vornehmen. Die für die Beitragsbemessung zum 30.09. notwendige nachprüfbare Berechnung, die von den insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgebern dem PSVaG vorzulegen sind, versendet die PKS an die uns bekannte Anschrift der Arbeitgeber rechtzeitig vorher voraussichtlich im Laufe des 3. Quartals.

Ausblick zur künftigen Umsetzung des Gesetzes 

Das Gesetz sieht für die Melde- und Beitragspflicht der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen Vereinfachungsmöglichkeiten vor. Eine Ausnahme von der Insolvenzsicherungspflicht mit Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung über die PKS besteht nach derzeitiger Einschätzung nicht. Die bislang von der PSVaG stattdessen vorgestellten Vereinfachungen für den Vollzug der Melde- und Beitragspflicht werden weder den Anforderungen des Berufsstands noch der PKS gerecht. Über neue Informationen und Aktualisierungen informieren wir Sie künftig an dieser Stelle.

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