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18.03.2020

Arbeitgeberbeiträge zur betrieblichen Altersvorsorge bei Kurzarbeit

Die Coronakrise stellt alle am Wirtschaftsleben Teilnehmenden vor neue Herausforderungen. Dies schließt nicht aus, dass auch Mitglieder der PKS unter einem erheblichen Arbeitsausfall (§ 96 SGB III) leiden und ihre Mitarbeiter Kurzarbeitergeld beziehen müssen. Die PKS weist daher vorsorglich darauf hin, dass auch während des Bezugs von Kurzarbeitergeld und einer ggf. damit verbundenen geringeren Arbeitszeit der Versicherten bei ihren Arbeitgebern, der Arbeitgeberbeitrag zur PKS unverändert anhand der (ursprünglich) arbeitsvertraglich vereinbarten Soll-Arbeitszeit festzusetzen ist. Wie bei den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung (§ 168 Abs. 1 Nr. 1a SGB VI) ist der Arbeitgeber auch während der Kurzarbeit zur Entrichtung von Beiträgen zur betrieblichen Altersvorsorge verpflichtet. Die Beiträge zur PKS sind satzungsrechtlich unabhängig vom gezahlten Arbeitslohn und streng gekoppelt an die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, die auch während der Kurzarbeit unverändert bleibt. Eine Möglichkeit zur Beitragsreduzierung oder Beitragsstundung während der Kurzarbeit besteht betriebsrenten- und satzungsrechtlich nicht. 

Bitte beachten Sie, dass es sich bei unserer Prüfung der Rechtslage zum Kurzarbeitergeld um eine aktuelle Einschätzung handelt, die abhängig von neuen rechtlichen Erkenntnissen und tagesaktuellen Entwicklungen entsprechend angepasst wird. In diesem Fall werden Sie an dieser Stelle umgehend informiert.

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