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Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung als „Versorgungsbezüge“ beitragspflichtig. Auf diese Versorgungsbezüge fallen Krankenversicherungsbeiträge (Beitragssatz zu Ihrer Krankenversicherung zuzüglich des kassen-individuellen Zusatzbeitragssatzes sowie Pflegeversicherungsbeiträge) an. Die Betriebsrentner tragen diese Beiträge bislang alleine.
Nach der Rechtslage bis zum 31.12.2019 galt eine Freigrenze für die Beitragspflicht. Sobald diese Freigrenze von 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (in 2020: 159,25 €; in 2019: 155,75 €) überschritten wurde, sind für die gesamte Betriebsrente Beiträge angefallen.
Für Betriebsrentner (einschließlich Hinterbliebenenversorgung), die gesetzlich krankenversichert sind, gilt seit dem 01.01.2020 ein Freibetrag auf die Betriebsrenten bei der Bestimmung der Beitragshöhe zur gesetzlichen Krankenversicherung. Die Entlastung gilt jedoch nur für die Krankenversicherungsbeiträge. Für die Pflegeversicherungsbeiträge bleibt es bei der bisherigen Regelung. Der Bundestag hatte hierfür mit Beschluss vom 12.12.2019 Änderungen im SGB V (§ 226 Abs. 2 SGB V) vorgenommen, die sich auch auf die PKS-Renten auswirken. Das Gesetz trat zum 01.01.2020 in Kraft.
Die betriebliche Altersversorgung soll durch das Gesetz gestärkt und für Beschäftigte attraktiver gemacht werden; auch aktuelle Versorgungsempfänger sollen davon profitieren. Betriebsrentner werden von Krankenversicherungsbeiträgen, die sie im Alter aus Leistungen der betrieblichen Altersversorgung entrichten müssen, daher (teilweise) entlastet. Die bisherige „Freigrenze“ bei Krankenversicherungsbeiträgen wird in einen „Freibetrag“ umgewandelt.
Folgendes Rechenbeispiel soll die Gesetzesänderung anhand der Übergangsjahre 2019 und 2020 verdeutlichen. Dem Beispiel liegt die Annhame zugrunde, dass bei der Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung 14,6 % und 1,0 % Zusatzbeitrag in 2019 und 2020 beträgt und ein Beitrag zur Pflegeversicherung in Höhe von 3,05 % zu zahlen ist.
Betriebsrente in 2019:
Betriebsrente in 2020:
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