Eine Erwerbsminderungsrente für Versicherte erhält der Versicherte, der erwerbsgemindert ist, soweit die Erwerbsminderung nach Beginn des Versicherungsverhältnisses eingetreten ist.
Erwerbsgemindert ist, wer einen Anspruch wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung hat.
Sollte keine Entscheidung der gesetzlichen Rentenversicherung über den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente bei der gesetzlichen Rentenversicherung in vertretbarer Zeit vorgelegt werden können, gilt auch der Versicherte als erwerbsgemindert, dessen Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zu einem körperlich, seelisch und geistig gesunden Versicherten um mehr als die Hälfte herabgesetzt ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen sich die Erwerbsminderung bemisst, umfasst alle Tätigkeiten, deren Ausübung dem Versicherten nach seinen Kräften und Fähigkeiten zumutbar ist.
Erwerbsgemindert ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens vier Stunden täglich ausüben kann. Die Erwerbsminderung ist durch ein vertrauensärztliches Gutachten nachzuweisen, soweit kein Bescheid der gesetzlichen Rentenversicherung über das Bestehen eines Erwerbsminderungsrentenanspruch vorliegt. Die Pensionskasse kann in diesem Rahmen an die ausstellenden Ärzte Nachfragen richten und holt, soweit die Nachweise nicht hinreichend erscheinen, auf ihre Kosten Gutachten ein. Dabei können die vom Versicherten eingereichten Unterlagen an den von der Pensionskasse beauftragten fachärztlichen Gutachter zur Prüfung weitergegeben werden.