Entgeltumwandlung

Die Entgeltumwandlung als interessante Erweiterung der betrieblichen Altersvorsorge für Arbeitnehmer

Arbeitnehmer mit einer betrieblichen Altersvorsorge können von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass ein Teil des künftigen Brutto-Entgelts für die Entgeltumwandlung zugunsten der betrieblichen Altersvorsorge verwendet wird. Bei der Entgeltumwandlung werden künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt.  

Der Beitrag für die Entgeltumwandlung ist durch den Arbeitgeber von dem an den Arbeitnehmer zu zahlenden Brutto-Lohn einzubehalten. Bei monatlicher Zahlweise wird der Beitrag jeweils zum Fünfzehnten eines Kalendermonats an die Pensionskasse vom Arbeitgeber zusammen mit der tariflichen Arbeitgeberzuwendung an die PKS abgeführt. 

Der steuerfreie Höchstbetrag für Zahlungen in die betriebliche Altersversorgung stieg zum 01.01.2018 von 4 % auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG; § 3 Nr. 63 EStG). Über die Arbeitgeberzuwendung von 2 % der BBG hinaus kann damit steuerfrei eine Entgeltumwandlung von bis zu weiteren 6 % der BBG in einem Kalenderjahr vorgenommen werden. Abweichend davon beträgt die Grenze bei der Sozialversicherungsfreiheit 4 % der BBG.

Der Arbeitgeber ist zudem gesetzlich dazu verpflichtet, für den Arbeitnehmer einen zusätzlichen Zuschuss zur Entgeltumwandlung in Höhe der durch die Entgeltumwandlung eingesparten Sozialversicherungsbeiträge zuzahlen.

Wenn Sie die Durchführung einer Entgeltumwandlung wünschen, teilen Sie das bitte zunächst Ihrem Arbeitgeber mit und vereinbaren mit Ihm den Beginn und die Höhe der Entgeltumwandlung. Beachten Sie hierzu auch unsere wichtigen Hinweise zur Durchführung der Entgeltumwandlung.

Nachdem Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber bezüglich der Dauer und Höhe der Entgeltumwandlung geeinigt haben, müssen Sie bei der PKS einen Antrag auf Entgeltumwandlung stellen. Erst nachdem dieser Antrag bei der PKS vollständig ausgefüllt eingegangen ist, kann vom darauffolgenden Lohn der gewünschte Betrag vom Arbeitgeber einbehalten und als Beitrag an die PKS abgeführt werden. Achten Sie bitte darauf, dass Ihr Arbeitgeber das Pflichtfeld zum Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung auf Seite 2 des Antragsformulars ausfüllt und unterzeichnet. Beachten Sie zudem, dass gesetzlich keine Entgeltumwandlung für Zeiträume in der Vergangenheit durchgeführt werden kann.

Weitere grundsätzliche Informationen zur Entgeltumwandlung finden Sie auch bei den Hinweisen zur Entgeltumwandlung für Mitglieder und in unseren Informationsunterlagen zur Entgeltumwandlung.