Besteuerung von Versorgungsleistungen

Besteuerung von Betriebsrenten

Mit der Einführung des Alterseinkünftegesetzes wurde die Steuerlast ins Alter verlagert. Auch für die Besteuerung von Betriebsrenten gilt seitdem, dass es sich dabei um Einkünfte handelt, die versteuert werden müssen.

Die maßgebliche Vorschrift für die Besteuerung von Renten aus Pensionskassen wie der PKS ist dabei der § 22 Nr. 5 EStG. Hierbei gibt es verschiedene Arten der Besteuerung. Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge werden grundsätzlich durch Steuer- und Sozialabgabenfreihheit im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten gefördert.

Im Leistungsfall gilt grundsätzlich die Unterscheidung, dass der Anteil der Rente, der auf geförderten Beiträgen beruht, vollständig nachgelagert besteuert wird, wohingegen der Anteil der Rente, der auf nicht geförderten Beiträgen beruht, lediglich mit dem Ertragsanteil zu versteuern ist. Der Ertragsanteil ist der Teil der Rente, der nicht auf den angesparten Beiträgen beruht, sondern auf den Zinserträgen aus dem angelegten Deckungskapital.

Bitte beachten Sie, dass die PKS von den Versorgungsleistungen keine Steuern einbehält und abführt. Sie müssen Ihre Brutto-Bezüge (ohne Berücksichtigung der Abzüge zur Kranken- und Pflegeversicherung) selbst beim zuständigen Finanzamt anzeigen. Hierzu übersenden wir den Versorgungsempfängern die Mitteilung über die Versorgungsleistungen aus der PKS. Diese ist beim zuständigen Finanzamt gemeinsam mit der Anlage R einzureichen. Entsprechende Folgemitteilungen werden anschließend jeweils zu Jahresbeginn von der PKS an die Leistungsempfänger verschickt und sind der aktuellen Steuererklärung beizufügen.

Für Fragen zu Ihrer Steuererklärung wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater, da die PKS keine vertiefte steuerrechtliche Beratung anbieten kann und darf.