Aktuelles

Mit dem Altersvorsorgereformgesetz vom 26.05.2026 (BGBl. I, Nr. 156 vom 29.05.2026, S. 1) wird die staatlich geförderte private Altersvorsorge („Riester“) ab dem 01.01.2027 grundlegend neugestaltet.

1. Die wichtigsten Änderungen im Überblick

 

Bisheriges Recht

Neu ab 2027

Zulagen

  • Feste Zulagen, z.B. 175 € Grundzulage
  • Kinderzulage: 185 € bzw. 300 €
    pro Kind je nach Geburtsjahr
  • Förderung abhängig vom Mindesteigenbeitrag: 4 % des sozialversicherungspflichtigen Einkommens abzüglich der maßgebenden Zulagen
  • Neue Förderung stärker beitragsorientiert
  • Kinderzulagen bis zu 300 € pro Kind
  • Höhere Förderung bei höheren Einzahlungen möglich, bis max. 540 €
  • Besonders Familien profitieren weiterhin von Kinderzulagen

Beiträge

  • Mindesteigenbeitrag abhängig vom Einkommen
  • Mindestbetrag: 60 € p.a.
  • Max. geförderter Beitrag: 2.100 €
  • Keine Kopplung mehr ans Einkommen
  • Fester Mindestbeitrag: 120 € p.a.
  • Max. Eigenbeitrag: 1.800 €
  • Insg. vereinfachte Beitragsstruktur

2. Wahlmöglichkeit für Versicherte, die die Riester-Förderung bei der PKS bereits vor dem 01.01.2027 nutzen

Alle, die bereits vor dem 01.01.2027 die Riester-Förderung bei der PKS nutzen, haben ein Wahlrecht. Das bedeutet:

Sie können wählen, ob Sie

  • die bisherigen Förderregeln beibehalten, oder
  • in das neue Fördersystem wechseln.

Wichtig:

  • Um im bisherigen Fördersystem zu bleiben, muss man nichts tun.
  • Für den Wechsel in die neue Art der Förderung ist eine Erklärung (E-Mail reicht aus) gegenüber der PKS, die unwiderruflich ist, erforderlich. Diese ist jederzeit ab dem 01.01.2027 möglich und gilt dann ab dem Jahr, in dem der PKS die Erklärung zugeht.
  • Riestern Sie bei mehreren Anbietern, können Sie sich nur einheitlich für die alte oder neue Rechtslage entscheiden. Erklären Sie gegenüber einem Anbieter, dass Sie die neue Rechtslage wünschen, gilt das dann automatisch für alle Ihre Riesterverhältnisse.
  • Schließen Sie nach dem 31.12.2026 ein neues Riesterverhältnis bei einem anderen Anbieter ab, gilt dann auch für Ihr Riesterverhältnis bei der PKS die neue Rechtslage.

Die meisten Versicherten profitieren von den neuen Regelungen und Bedingungen. Abhängig von den individuellen Einkommensverhältnissen und deren Entwicklung kann in Ausnahmefällen auch das bisherige Fördersystem günstiger sein, hier ist eine individuelle Betrachtung und Entscheidung, vorrangig durch die entsprechenden (steuer- und finanz-)beratenden Berufe, ratsam. Die PKS kann diese Beratung nicht ersetzen.  

3. Was bleibt gleich?

Kapitalgedeckte Versorgung

Die Altersvorsorge bei der PKS bleibt weiterhin zu 100 % kapitalgedeckt und ausfinanziert. Da die PKS eine Pensionskasse ist, sind die im Altersvorsorgereformgesetz vorgesehenen Neuerungen hinsichtlich des Kapitaldeckungsgrads - Stichworte: Altersvorsorgedepot mit und ohne Beitragsgarantie und Standarddepot Altersvorsorge - nicht relevant für die PKS.  

Die von der Bundesregierung eingesetzte Rentenkommission hat am 23. Juni 2026 ihren Abschlussbericht mit 33 Empfehlungen zur künftigen Ausgestaltung der Altersvorsorge in Deutschland vorgelegt. Ziel ist es, die gesetzliche, betriebliche und private Altersvorsorge langfristig stabil, generationengerecht und finanziell tragfähig weiterzuentwickeln. Zentrale Vorschläge sind die Einführung einer kapitalgedeckten Rentenkomponente, die Ausweitung des Personenkreises der gesetzlich Versicherten und Anpassungen beim Renteneintrittsalter.

Wichtig für Ihre betriebliche Altersversorgung bei der PKS ist:

Der Bericht enthält zunächst Empfehlungen für den Bundesgesetzgeber, aus denen sich noch keine konkreten Änderungen ergeben. Hier bleibt das weitere Gesetzgebungsverfahren abzuwarten.

Die Versicherungs- und Versorgungsverhältnisse bei der PKS richten sich nach deren Satzung. Über Änderungen der Satzung entscheidet der Verwaltungsrat. Änderungen im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung gelten nicht unmittelbar bzw. direkt für die PKS. So würde sich z.B. die empfohlene Anhebung des gesetzlichen Renteneintrittsalters nicht automatisch auf die Altersgrenze in der betrieblichen Altersversorgung bei der PKS auswirken.

Dennoch werden wir die weitere Entwicklung aufmerksam beobachten und, sofern sich aus dem Gesetzgebungsverfahren relevante Erkenntnisse ergeben, einen möglichen Anpassungsbedarf der Satzung gemeinsam mit dem Verwaltungsrat prüfen.

Im Interview mit dem Münchner Merkur betont BVK-Vorstandsvorsitzender Axel Uttenreuther erneut die Sicherheit der Altersvorsorge.

Mit dieser Botschaft richtet sich der Vorstand der BVK an alle Versicherten, Mitglieder und Leistungsempfängerinnen

Die Bayerische Versorgungskammer (BVK) hat trotz des teilweise volatilen Marktumfelds das vergangene Geschäftsjahr erneut mit einer guten Performance abgeschlossen.

Informationen zum Maßnahmenprogramm

Der Beitrag für Vollzeitbeschäftigte beträgt 2 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung.

Ab dem 9. Oktober 2025 müssen Banken bei SEPA-Überweisungen den Namen des Empfängers mit der IBAN abgleichen. Diese neue Pflicht basiert auf der sogenannten „Verification of Payee“ (VoP) und betrifft sowohl Echtzeit- als auch Standardüberweisungen.

Für eine korrekte Zuordnung achten Sie daher bitte bei Überweisungen an die Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks auf die richtige Bezeichnung des Zahlungsempfängers.

Der Abgleich dient lediglich als Hinweis: Die Ausführung der Zahlung bleibt dem Kunden überlassen.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Ihre Bank.

Der neue Nachhaltigkeitsbericht der BVK nach der Global Reporting Initiative (GRI) bietet einen kompakten Überblick über die Nachhaltigkeitsaktivitäten im Berichtsjahr 2023.

Update zur eingereichten Klage eines Clubbetreibers („Core Club“) gegen den Immobilienentwickler Michael Shvo, gegen und zuletzt auch gegen die Bayerische Versorgungskammer.

In der aktuellen Berichterstattung werden hinsichtlich einer in New York eingereichten Klage des Core Clubs gegen Michael Shvo, diverse andere Beklagte und zuletzt auch gegen die Bayerische Versorgungskammer Vorwürfe erhoben.

***Update*** Am 18.03.2024 stimmten die Gläubiger von Signa-Gesellschaften Sanierungsplänen zu, wodurch gerichtliche Insolvenzverfahren abgewendet wurden.

Dr. Christian Ebersperger wird zum 1. Oktober 2023 Vorstandsmitglied.

Änderung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung für Rentner.

Zum 1. Juni 2023 wird Axel Uttenreuther neuer Vorstandsvorsitzender der Bayerischen Versorgungskammer.

Informationen rund um die Satzungsänderung zum 01.01.2023.

Informationen rund um die Satzungsänderung zum 01.01.2022.

Ab dem 01.01.2022 besteht die gesetzliche Pflicht für Arbeitgeber zur Zahlung eines Zuschusses zur Entgeltumwandlung.

Neue Rechtsauffassung des Pensionssicherungsvereins.

Insolvenzsicherungspflicht für Arbeitgeber im Pensions-Sicherungs-Verein ab dem 01.01.2021.

Zum 01.01.2021 werden die Beiträge anhand der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Unveränderter Arbeitgeberbeitrag zur PKS bei Kurzarbeit.

Änderungen bezüglich der Krankenkassenbeiträge aus Betriebsrenten.