Aktuelles

Ab dem 9. Oktober 2025 müssen Banken bei SEPA-Überweisungen den Namen des Empfängers mit der IBAN abgleichen. Diese neue Pflicht basiert auf der sogenannten „Verification of Payee“ (VoP) und betrifft sowohl Echtzeit- als auch Standardüberweisungen.

Für eine korrekte Zuordnung achten Sie daher bitte bei Überweisungen an die Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks auf die richtige Bezeichnung des Zahlungsempfängers.

Der Abgleich dient lediglich als Hinweis: Die Ausführung der Zahlung bleibt dem Kunden überlassen.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Ihre Bank.

Der Beitrag für Vollzeitbeschäftigte beträgt 2 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung.

Der neue Nachhaltigkeitsbericht der BVK nach der Global Reporting Initiative (GRI) bietet einen kompakten Überblick über die Nachhaltigkeitsaktivitäten im Berichtsjahr 2023.

Update zur eingereichten Klage eines Clubbetreibers („Core Club“) gegen den Immobilienentwickler Michael Shvo, gegen und zuletzt auch gegen die Bayerische Versorgungskammer.

In der aktuellen Berichterstattung werden hinsichtlich einer in New York eingereichten Klage des Core Clubs gegen Michael Shvo, diverse andere Beklagte und zuletzt auch gegen die Bayerische Versorgungskammer Vorwürfe erhoben.

***Update*** Am 18.03.2024 stimmten die Gläubiger von Signa-Gesellschaften Sanierungsplänen zu, wodurch gerichtliche Insolvenzverfahren abgewendet wurden.

Dr. Christian Ebersperger wird zum 1. Oktober 2023 Vorstandsmitglied.

Änderung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung für Rentner.

Zum 1. Juni 2023 wird Axel Uttenreuther neuer Vorstandsvorsitzender der Bayerischen Versorgungskammer.

Informationen rund um die Satzungsänderung zum 01.01.2023.

Informationen rund um die Satzungsänderung zum 01.01.2022.

Ab dem 01.01.2022 besteht die gesetzliche Pflicht für Arbeitgeber zur Zahlung eines Zuschusses zur Entgeltumwandlung.

Neue Rechtsauffassung des Pensionssicherungsvereins.

Insolvenzsicherungspflicht für Arbeitgeber im Pensions-Sicherungs-Verein ab dem 01.01.2021.

Zum 01.01.2021 werden die Beiträge anhand der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Unveränderter Arbeitgeberbeitrag zur PKS bei Kurzarbeit.

Änderungen bezüglich der Krankenkassenbeiträge aus Betriebsrenten.