Ist ein Versorgungsanrecht im Rahmen des Versorgungsausgleichs auszugleichen, sieht des Gesetz zwei verschiedene Wege des Ausgleichs vor.
Interne Teilung
Der gesetzliche Regelfall ist die interne Teilung. Hierbei überträgt das Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht. Die ausgleichsberechtigte Person wird dabei einem Versicherten des Versorgungsträgers gleichgestellt und erhält gegenüber diesem Versorgungsträger auch einen Versorgungsanspruch.
Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Sind also beide Ehegatten Versicherte der PKS und liegen die sonstigen Voraussetzungen für die interne Teilung vor, wird nur der Wertunterschied zwischen den auszugleichenden Anrechten zugunsten eines Ehegatten übertragen.
Im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge erlangt die ausgleichsberechtigte Person mit der Übertragung des Anrechts die Stellung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers im Sinne des Betriebsrentengesetzes.
Externe Teilung
Bei der extrernen Teilung begründet das Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht.
Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn
- die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder
- der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.
Die Entwicklung der genannten Bezugsgröße in den letzten Jahren können Sie der folgenden Tabelle entnehmen:
maßgebliche Bezugsgröße: alte Bundesländer
Gültigkeit ab |
monatlich |
01.01.2020 |
3.185 € |
01.01.2019 |
3.115 € |
01.01.2018 |
3.045 € |
01.01.2017 |
2.975 €
|
Wichtig ist, dass die ausgleichsberechtigte Person bei der externen Teilung wählen kann, ob ein für sie bereits bestehendes Anrecht bei einem Versorgungsträger (z.B. ein privates Versicherungsunternehmen) ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet werden soll. Diesen Versorgungsträger muss die ausgleichsberechtigte Person gegenüber dem Familiengericht im Ausgleichsverfahren ausdrücklich auswählen und benennen. Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht nicht aus, so erfolgt die externe Teilung durch Begründung eines Anrechts bei der Versorgungsausgleichskasse.