Witwen-/Waisengeld

Hinterbliebenenschutz in den einzelnen Tarifen

Die PKS bietet eine Hinterbliebenenversorgung im Falle des Todes des Versicherten. Im Tarif 2002 beschränkt sich dieser Schutz auf die Hinterbliebenen von Gesellen und abhängig beschäftigten Meistern im Schornsteinfegerhandwerk.

In den Tarifen 2013 und 2022 besteht dieser Schutz für die Hinterbliebenen aller Versicherten.

Der Hinterbliebenenschutz umfasst sowohl die Versorgung für Witwen und Witwer sowie die Hinterbliebenen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft der Versicherten, als auch die nach § 32 des Einkommensteuergesetzes berücksichtigungsfähigen Kinder eines verstorbenen Versicherten.

Hinterbliebenenrente für Witwen und Witwer sowie die Hinterbliebenen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

Die Witwe oder der Witwer eines Versicherten oder eines Versorgungsempfängers erhält Witwengeld. Der Anspruch besteht nicht, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. 

Der Anspruch auf Witwengeld entsteht mit dem ersten Tag des Folgemonats, in dem der Versicherte stirbt. Der Anspruch endet mit dem Tage der Wiederverheiratung der Witwe oder mit Ablauf des Monats, in dem die Witwe stirbt.

Das Witwengeld beträgt in der Regel 55 % der Rente, die der Versorgungsempfänger erhalten hat bzw. bei Aufschub der Altersrente  oder als Erwerbsminderungsrente für Versicherte erhalten hätte.

Eine Witwe, die Anspruch auf Witwengeld hat, erhält im Falle einer Wiederverheiratung eine Witwenabfindung. Die Witwenabfindung beträgt das Vierundzwanzigfache des monatlichen Zahlbetrags des Witwengeldes.

Die vorgenannten Ausführungen gelten für die hinterbliebenen Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit dem Versicherten entsprechend.

Hinterbliebenenrente für Waisen

Die nach § 32 des Einkommensteuergesetzes berücksichtigungsfähigen Kinder eines verstorbenen Versicherten oder Versorgungsempfängers erhalten Waisengeld. Kinder in diesem Sinne sind damit vordergründig die im ersten Grad mit dem Versicherten verwandten Kinder sowie Pflegekinder im rechtlichen Sinne.

Das Waisengeld beträgt bei Halbwaisen 20 % und bei Vollwaisen 40 % der Rente, die der Versorgungsempfänger erhalten hat bzw. bei Aufschub der Altersrente oder als Erwerbsminderungsrente für Versicherte erhalten hätte.

Der Anspruch auf Waisengeld entsteht mit dem ersten Tag des Folgemonats, in dem der Versicherte stirbt, für nachgeborene Waisen mit dem ersten Tag des Geburtsmonats.

Der Anspruch auf Waisengeld erlischt mit Ablauf des Monats, in dem die Waise das 18. Lebensjahr vollendet oder stirbt. Das Waisengeld wird auf Antrag längstens bis zum Ende des Monats weitergewährt, in dem die Waise das 25. Lebensjahr vollendet, wenn sie

  1. sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder
  2. ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten oder den Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leistet oder
  3. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.