Arbeitgeberpflichten

Grundsätzliche Pflicht zur Durchführung der Entgeltumwandlung

Betriebsrentenrechtlich kann der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber die Entgeltumwandlung verlangen, womit der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltumwandlung im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten hat und der Arbeitgeber die Entgeltumwandlung nicht verweigern kann. 

Satzungsrechtliche Mitwirkungspflichten

Die satzungsrechtlichen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten der Mitglieder im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge erstrecken sich auch auf die Entgeltumwandlung. Die Mitglieder übermitteln der PKS (soweit nicht bereits erfolgt) den Namen, das Geburtsdatum, die Anschrift und den Familienstand des Versicherten sowie Beginn, Ende und Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses. Sie haben der Pensionskasse und den bei ihnen Beschäftigten alle Umstände und Verhältnisse mitzuteilen, die für den Vollzug der Satzung und der betrieblichen Altersvorsorge von Bedeutung sind. Insbesondere sind im Falle der Entgeltumwandlung sämtliche Anträge der bei den Mitgliedern Beschäftigten unverzüglich an die Pensionskasse weiterzuleiten und den Beschäftigten die von der Pensionskasse übersandten Mitteilungen auszuhändigen.

Einbehaltung und Abführung des verreinbarten Brutto-Entgelts

Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, den mit dem Arbeitnehmer verinbarten und bei der PKS beantragten Teil des Brutto-Entgelts einzubehalten und unverzüglich an die PKS abzuführen. Behält ein Arbeitgeber einen Teil des Arbeitsentgelts ein und führt diesen ohne Kenntnis des Arbeitnehmers nicht an die Pensionskasse ab, drohen dem Arbeitgeber gegebenenfalls erhebliche rechtliche Konsequenzen.

Bezifferung und Zahlung des gesetzlichen Arbeitgeberzuschusses zur Entgeltumwandlung

Der Arbeitgeber muss 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an die Pensionskasse weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Dazu muss er den Zuschuss auf dem Antragsformular des Arbeitnehmers zur Entgeltumwandlung beziffern und zusammen mit dem umzuwandelnden Entgelt an die Pensionskasse zahlen. Beachten Sie hierzu unsere ausführlichen Hinweise zum gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss.