Plattform für die Zusammenarbeit der Gremienmitglieder
Haben Sie einen Arbeitnehmer zur betrieblichen Altersvorsorge bei der PKS angemeldet, sind Sie zur Entrichtung einer sogenannten Arbeitgeberzuwendung für Ihren Arbeitnehmer verpflichtet, solange das Beschäftigungsverhältnis fortbesteht und ein Entgeltzahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber besteht.
Die Höhe der Arbeitgeberzuwendung zur PKS wird unabhängig von der Höhe des an den Arbeitnehmer gezahlten Arbeitslohns bestimmt.
Das Mitglied zahlt nach Maßgabe des Bundestarifvertrags für das Schornsteinfegerhandwerk (BTV) für die betriebliche Altersversorgung des in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmers eine jährliche Zuwendung in Höhe von 2 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die einzelnen monatlichen Zuwendungen sind jeweils zum 15. eines Monats zu zahlen. Die Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung bei der PKS (Summe von Arbeitgeberzuwendung und Entgeltumwandlung) können jährlich bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung betragen.
Bei einer Beschäftigungsdauer von weniger als einem Jahr wird für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses (nicht eines Kalendarmonats) im Kalenderjahr 1/12 der jährlichen Zuwendung gezahlt. Ein voller Beschäftigungsmonat liegt somit beispielsweise für einen Zeitraum vom 10. April bis zum 11. Mai vor.
Die Beitragshöhe für Auszubildende, die von ihrem Arbeitgeber zur betrieblichen Altersvorsorge angemeldet werden, beträgt mindestens 30,00 € im Monat. Der Beitrag kann vom Arbeitgeber selbst als Arbeitgeberzuwendung oder vom Auszubildenden im Rahmen der Entgeltumwandlung gezahlt werden. Im Falle der gewünschten Entgeltumwandlung ist vom Auszubildenden zuvor ein gesonderter Antrag auf Entgeltumwandlung bei der PKS zu stellen. Beachten Sie hierzu auch unsere allgemeinen Hinweise zur Entgeltumwandlung.
1 % der BBG
2 % der BBG
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