Tarife

Was sind Tarife?

Bei den Tarifen im Rahmen der Altersversorgung der PKS handelt es sich um verschiedene Versicherungsverhältnisse, denen entsprechende unterschiedliche Versicherungsbedingungen zugrunde liegen. Die Satzung der PKS sieht seit dem 01.01.2022 drei verschiedene Tarife vor.

Der Tarif 2002 gilt für alle Versicherungsverhältnisse, die vor dem 01.01.2013 begonnen haben. Der Tarif 2013 findet Anwendung auf alle Versicherten, deren Versicherungsverhältnis nach dem 31.12.2012 und vor dem 01.01.2022 begonnen hat. Der Tarif 2022 findet Anwendung auf alle Versicherten, deren Versicherungsverhältnis nach dem 31.12.2021 beginnt.  Das Versicherungsverhältnis entsteht mit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, sofern die Anmeldung durch den Arbeitgeber innerhalb eines Monats nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses erfolgt, andernfalls beginnt das Versicherungsverhältnis mit Zugang der Anmeldung.

Darüber hinaus wird ein Versicherungsverhältnis im Tarif 2013 auch dann begründet, wenn ein Versicherter im Tarif 2002 im Rahmen der Weiterversicherung Beiträge entrichten will, die höher sind als 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung.

 

Tarif 2002

Die Versicherung bietet für die im Schornsteinfegerhandwerk tätigen Gesellen und Auszubildenden grundsätzlich

  • Altersrente mit Erreichen der Altersgrenze,
  • Erwerbsminderungsrente und
  • Hinterbliebenenrente für Witwen, Witwer, Hinterbliebene einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und Waisen.

Für die sonstigen Beschäftigten (z.B. Büromitarbeiter) ist der Versicherungsschutz auf die Zahlung der Altersrente für Versicherte beschränkt.

Erwerbsminderung bei einem Unfall

Der Versicherungsschutz im Falle einer Erwerbsminderung durch einen Unfall besteht grundsätzlich ab Beschäftigungsbeginn, sofern die Versicherung innerhalb der satzungsmäßigen Meldefrist durch den Arbeitgeber bei der Pensionskasse veranlasst wurde.

Erwerbsminderung aus anderen Gründen

Der Versicherungsschutz im Falle Erwerbsminderung aus anderen Gründen, z.B. infolge Krankheit, besteht ab dem 720. Tag nach dem Zustandekommen des Versicherungsverhältnisses (Wartezeit), wobei beitragsfreie Zeiten nicht eingerechnet werden. Die Erwerbsminderung muss für einen Leistungsanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit eingetreten sein.

Ende des Versicherungsschutzes

Während der beitragsfreien Versicherung besteht kein Versicherungsschutz im Falle Erwerbsminderung. Der Versicherungsschutz endet mit dem Tod des Versicherten, bei Witwen, Witwern auch durch Wiederverheiratung bzw. bei Hinterbliebenen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit einer Heirat, bei Waisen grundsätzlich mit dem Erreichen des 18. Lebensjahres, sofern keine Verlängerungsgründe vorliegen.

Für weitere Informationen beachten Sie bitte unser allgemeines Informationsblatt zum Tarif 2002.<

Tarif 2013

Die Versicherung bietet für die Versicherten grundsätzlich

  • Altersrente mit Erreichen der Altersgrenze,
  • Erwerbsminderungsrente und
  • Hinterbliebenenrente für Witwen, Witwer, Hinterbliebene einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und Waisen.

Erwerbsminderung bei einem Unfall

Der Versicherungsschutz im Falle einer Erwerbsminderung durch Unfall besteht grundsätzlich ab Beschäftigungsbeginn, sofern die Versicherung innerhalb der satzungsmäßigen Meldefrist durch den Arbeitgeber bei der Pensionskasse veranlasst wurde.

Erwerbsminderung aus anderen Gründen

Der Versicherungsschutz im Falle einer Erwerbsminderung aus anderen Gründen, z.B. infolge Krankheit, besteht ab dem 720. Tag nach dem Zustandekommen des Versicherungsverhältnisses (Wartezeit).

Ende des Versicherungsschutzes

Der Versicherungsschutz endet mit dem Tod des Versicherten, bei Witwen, Witwern auch durch Wiederverheiratung bzw. bei Hinterbliebenen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit einer Heirat, bei Waisen grundsätzlich mit dem Erreichen des 18. Lebensjahres, sofern keine Verlängerungsgründe vorliegen.

Für weitere Informationen beachten Sie bitte unser allgemeines Informationsblatt zum Tarif 2013.

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Tarif 2022

Die Versicherung bietet für die Versicherten grundsätzlich

  • Altersrente mit Erreichen der Altersgrenze,
  • Erwerbsminderungsrente und
  • Hinterbliebenenrente für Witwen, Witwer, Hinterbliebene einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und Waisen.

Erwerbsminderung bei einem Unfall

Der Versicherungsschutz im Falle einer Erwerbsminderung durch Unfall besteht grundsätzlich ab Beschäftigungsbeginn, sofern die Versicherung innerhalb der satzungsmäßigen Meldefrist durch den Arbeitgeber bei der Pensionskasse veranlasst wurde.

Erwerbsminderung aus anderen Gründen

Der Versicherungsschutz im Falle einer Erwerbsminderung aus anderen Gründen, z.B. infolge Krankheit, besteht ab dem 720. Tag nach dem Zustandekommen des Versicherungsverhältnisses (Wartezeit).

Ende des Versicherungsschutzes

Der Versicherungsschutz endet mit dem Tod des Versicherten, bei Witwen, Witwern auch durch Wiederverheiratung bzw. bei Hinterbliebenen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit einer Heirat, bei Waisen grundsätzlich mit dem Erreichen des 18. Lebensjahres, sofern keine Verlängerungsgründe vorliegen.<