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14.06.2023

Pflegeunterstützungs- und entlastungsgesetz – PUEG

Kürzlich hat der Bundestag das Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz – PUEG) verabschiedet. Der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung wird danach zum 1. Juli 2023 um 0,35 Prozentpunkte angehoben. Bei der Beitragshöhe muss künftig die Zahl der Kinder berücksichtigt werden. Hintergrund ist der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2022, der dem Gesetzgeber aufgetragen hat, den Erziehungsaufwand von Eltern und auch die Zahl der Kinder stärker zu berücksichtigen.

Der Kinderlosenzuschlag wird auf 0,6 Beitragssatzpunkte angehoben. Für Versicherte mit mindestens zwei unter 25-jährigen Kindern wird künftig ein Beitragsabschlag berücksichtigt. Für sie wird sich der Beitragssatz von 3,4 Prozent ab dem zweiten bis zum fünften Kind unter 25 Jahren um jeweils 0,25 Prozentpunkte vermindern. Für das erste unter 25-jährige Kind wird also kein Abschlag gewährt. Dieses Kind wird nur bei der Elterneigenschaft berücksichtigt, wodurch kein Kinderlosenzuschlag erhoben wird.

Ab dem 1. Juli 2023 gelten somit folgende neue Beitragssätze zur sozialen Pflegeversicherung:

Versicherte ohne Kinder  = 4,00 %
Versicherte mit 1 Kind (unabhängig vom Alter) = 3,40 %
Versicherte mit 2 Kindern unter 25 Jahren = 3,15 %
Versicherte mit 3 Kindern unter 25 Jahren = 2,90 %
Versicherte mit 4 Kindern unter 25 Jahren = 2,65 %
Versicherte mit 5 Kindern unter 25 Jahren = 2,40 %

Die Bestimmung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung durch die PKS erfolgt auf Grundlage der Informationen über die Leistungsbezieher, die der PKS vorliegen. Sollten Leistungsbezieher der PKS Kinder haben, die zu einer Reduzierung des Beitragssatzes führen (ab dem zweiten Kind, wenn das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet ist), haben die Leistungsbezieher die Möglichkeit, Ihre Elterneigenschaft sowie die Anzahl der Kinder unter 25 Jahren gegenüber der PKS mitzuteilen und ggf. nachzuweisen. Nach Erhalt der Mitteilung prüft die PKS die Höhe des individuellen Beitragssatzes zur Pflegeversicherung und legt den Rentenanspruch bei Vorliegen der Voraussetzungen neu fest.

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