Durchführung

Wünscht Ihre Mitarbeiterin oder Ihr Mitarbeiter, einen Teil des Brutto-Entgelts für die Entgeltumwandlung zugunsten der betrieblichen Altersvorsorge zu verwenden, vereinbaren Sie untereinander zuerst, ab wann und in welcher Höhe die Entgeltumwandlung durchgeführt werden soll (Entgeltumwandlungsvereinbarung).

Bevor das erste Entgelt von Ihnen als Arbeitgeber einbehalten und an die PKS abgeführt wird, ist es erforderlich, dass der Versicherte einen Antrag auf Entgeltumwandlung bei der PKS stellt. Dieser Antrag muss der PKS bereits vorliegen, bevor das Entgelt einbehalten wird, da Entgeltumwandlung laut Gesetz ausdrücklich nur für künftige Entgeltansprüche möglich ist. Maßgebend ist somit der Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entsteht, nicht jedoch, ob das Arbeitsentgelt bereits ausgezahlt wurde. 

Soweit der PKS nicht mitgeteilt wird, dass arbeitsvertraglich eine andere Fälligkeit vereinbart wurde, geht die PKS von der tarifvertraglichen Fälligkeit des Lohns zum 16. des laufenden Monats aus (§ 3 Abs. 2 BTV).

Konkret heißt das: Will ein Arbeitnehmer Entgeltumwandlung ab dem Monat September durchführen, muss der PKS der Antrag auf Entgeltumwandlung vollständig ausgefüllt bis zum 15. September vorliegen. Geht der Antrag bei der PKS erst am 16. September oder später ein, kann die Entgeltumwandlung erst ab dem Monat Oktober durchgeführt werden.