Private Altersvorsorge

Die PKS führt die betriebliche Altersversorgung für die Arbeitnehmer des Schornsteinfegerhandwerks durch, bietet aber auch die Möglichkeit der privaten Altersvorsorge.

Weiterversicherung

Ein Arbeitnehmer, der bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis kein Entgelt erhält (z. B. während des Krankengeldbezugs oder der Elternzeit des Arbeitnehmers) oder dessen Beschäftigungsverhältnis im Schornsteinfegerhandwerk endet, hat das Recht, die Versicherung mit eigenen Beiträgen fortzusetzen. 

Mit der Weiterversicherung kann die Höhe der Anwartschaften ausgebaut oder der Versicherungsschutz verbessert werden. Die Weiterversicherung begründet einen Versicherungsvertrag unmittelbar zwischen dem Arbeitnehmer und der Pensionskasse. Einzahlungen des Versicherten auf diesen Vertragsteil sind Beiträge im Rahmen der privaten Altersvorsorge. Die dadurch entstandenen Antwartschaften sind nicht von der betriebsrentenrechtlichen Einstandspflicht des (früheren) Arbeitgebers erfasst.

Weiterführende Infomationen zur Weiterversicherung finden Sie in unseren Produktinformationen sowie Vertragsinformationen zum Thema im Downloadcenter.

Die Weiterversicherung endet

  • mit Eintritt des Leistungsfalls (in der Regel Erreichen der Altersgrenze),
  • durch Kündigung des Versicherten zu dem vom Versicherten bestimmten Zeitpunkt, frühestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung eingegangen ist, 
  • bei einem Beitragsrückstand von mehr als 2 Monaten nach Kündigung durch die Pensionskasse oder
  • mit erneuter Anmeldung des Versicherten durch ein Mitglied zur betrieblichen Altersvorsorge.

 

Riesterförderung

Bei der Riesterförderung (§§ 10a, 79 ff. des Einkommenssteuergesetzes) handelt es sich um eine staatlich geförderte private Altersvorsorge. Anspruch auf Riesterförderung haben in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte wie Arbeiter, Angestellte oder versicherungspflichtige Selbstständige. Die Riesterförderung wird nur auf Antrag gewährt.

Bei der Riesterförderung zahlt der Arbeitnehmer die Beiträge vom Nettolohn, also vom schon versteuerten Lohn und nach Abzug der Sozialabgaben. Zahlt er den Mindesteigenbeitrag (4 % des sozialversicherungspflichtigen Vorjahres-Bruttoentgelts abzüglich Zulagen), dann erhält er jährlich eine Grundzulage (175,00€ seit dem 01.01.2018) und gegebenenfalls Kinderzulagen (für bis zum 31.12.2007 geborene Kinder: 185,00 € je Kind, für ab dem 01.01.2008 geborene Kinder: 300,00 € je Kind). Ist der Sonderausgabenabzug günstiger, wird dieser berücksichtigt. Der Beitrag für die freiwillige Versicherung im Rahmen der Riesterförderung kann grundsätzlich frei gewählt werden, wobei der Mindestbeitrag 60,00 € pro Jahr beträgt.

Weitere Infomationen finden Sie zum Thema im Downloadcenter.