Teilweise Kapitalabfindung

Liegen die Voraussetzungen einer Altersrente für Versicherte vor, kann der Versicherte anstelle der vollen Monatsrente die Auszahlung von 30 % des geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals zum Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenze durch den Versicherten verlangen (Kapitalabfindung). Die Auszahlung eines höheren Kapitalbetrages bei Erreichen der Altersgrenze ist aus steuerrechtlichen Gründen nicht zulässig (§ 82 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 lit. a) EStG). Insbesondere sehen das Betriebsrentenrechtrecht und auch die Satzung der PKS keine Möglichkeit vor, das vollständige Deckungskapital an den Versicherten auszuzahlen.

Ziel der betrieblichen Altersvorsorge ist es, die Versorgung im Ruhestand oder im Falle der Erwerbsunfähigkeit bzw. die Versorgung der Hinterbliebenen des Arbeitnehmers zu verbessern. Das Gesetz verpflichtet daher die Pensionskassen, dem Versicherten für gezahlte Beiträge Anwartschaften, also einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen der Pensionskasse im Versorgungsfall, zu verschaffen. Es ist daher nicht maßgebend, ob ein Versicherter bis zum Erreichen der Altersgrenze im ursprünglich ausgeübten Beruf im Schornsteinfegerhandwerk noch tätig ist oder den Beruf inzwischen aufgegeben hat.

Die sich nach der Kapitalabfindung ergebende Monatsrente errechnet sich aus dem Restdeckungskapital. Der Antrag auf Kapitalabfindung kann bei der Pensionskasse bis drei Monate vor Erreichen der Altersgrenze gestellt werden; der Antrag ist unwiderruflich.

Die Kapitalabfindung ist ausgeschlossen, soweit die Beiträge im Verfahren über den Versorgungsausgleich berücksichtigt worden sind.

Von Ihrem Recht auf teilweise Kapitalabfindung können Sie auf Ihrem Rentenantragsformular Gebrauch machen. Dort steht Ihnen ein entsprechendes Erklärungsfeld zur Verfügung.