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21.12.2021

Satzungsänderung der PKS zum 01.01.2022

Der Verwaltungsrat der Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks (PKS) hat im Sommer Änderungen der Satzung beschlossen, die am 01.01.2022 in Kraft treten. Neu ist dabei unter anderem, dass für ab 01.01.2022 neu abgeschlossene Versicherungsverhältnisse (der Versicherte war bisher nie in einem anderen Tarif versichert) der Tarif 2022 eingeführt wird. Für die meisten Arbeitgeber ergeben sich hierdurch keine spürbaren Veränderungen. Die bereits bestehenden Versicherungsverhältnisse in den bisherigen Tarifen werden weiterhin in diesen Tarifen fortgesetzt und profitieren ebenfalls von der Satzungsänderung.

Verbesserungen in den bisherigen Tarifen 2002 und 2013

Bisher hatten Versicherte erst dann einen Versorgungsanspruch, wenn das Versicherungsverhältnis vor Erreichen des Rentenalters mindestens zwei Jahre bestanden hat und mindestens für 24 Monate Beiträge geleistet wurden. Diese sogenannte Wartezeit entfällt für Versorgungsfälle, die ab dem 01.01.2022 eintreten. Dadurch besteht für jeden gezahlten Beitrag ein Anspruch auf Altersrente.

Wer ab dem 01.01.2022 die Altersgrenze in seinem bisherigen Tarif erreicht und keinen Rentenantrag stellt, wird künftig automatisch im Aufschub bis maximal zur Vollendung des 67. Lebensjahres geführt, wodurch sich die Altersrente erhöht. Für Versorgungsfälle bis zum 31.12.2021 musste der Aufschub bisher vor Erreichen der Altersgrenze schriftlich beantragt werden.

Arbeitgeber, die für Ihre Auszubildenden die betriebliche Altersversorgung bei der PKS durchführen, zahlen ab dem 01.01.2022 keinen Festbeitrag mehr in Höhe von 30,00 € je Monat, sondern einen dynamischen Beitrag in Höhe von 0,45 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (in 2022: 31,73 € pro Monat).

Einführung eines neuen Tarifs 2022

Für neue Versicherungsverhältnisse ab dem 01.01.2022 und für Versicherte, die in ihrem alten Tarif die Altersgrenze erreichen, führt die Pensionskasse einen neuen Tarif 2022 ein, der eine Altersgrenze für Versicherte wie die aktuelle Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung vorsieht (bisher Tarif 2002: Vollendung des 60. Lebensjahres; Tarif 2013: Vollendung des 62. Lebensjahres). Damit war es Arbeitgebern bisher nicht möglich, die betriebliche Altersversorgung nach dem Tarifvertrag über die Altersgrenze ihrer Angestellten hinaus bei der PKS durchzuführen. Mit der Einführung des neuen Tarifs erhalten Arbeitgeber nun die Möglichkeit, auch nach der Vollendung des 60. bzw. 62. Lebensjahres ihrer Angestellten die betriebliche Altersversorgung durchzuführen. Die Durchführung ist denkbar einfach:

  • Befindet sich die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter bei Vollendung des 60./62. Lebensjahres in einem laufenden Versicherungsverhältnis (es werden aktuell Beiträge gezahlt), ist von Arbeitgeberseite nichts zu veranlassen und für Beiträge nach Erreichen dieser Altersgrenze wird automatisch ein neues Versicherungsverhältnis im neuen Tarif 2022 begründet. Hierüber werden alle Beteiligten von der Pensionskasse informiert. Das alte Versicherungsverhältnis endet mit Erreichen der Altersgrenze im jeweiligen Tarif, sodass keine zusätzliche Belastung der Arbeitgeber entsteht.
  • Werden Mitarbeiter, die bereits die Altersgrenze im alten Tarif erreicht haben, ab dem 01.01.2022 neu eingestellt, werden diese vom Arbeitgeber wie gewohnt unkompliziert über unser bisheriges Anmeldeformular angemeldet, ohne dass dem Arbeitgeber hierdurch ein Mehraufwand entsteht.

Versicherte haben im Tarif 2022 die Möglichkeit, ähnlich wie in der gesetzlichen Rentenversicherung gegen einen Abschlag vor Erreichen der Altersgrenze (frühestens mit Vollendung des 62. Lebensjahres) in Rente zu gehen und so ihren Ruhestandseintritt flexibel selbst zu bestimmen.

Wie auch in den bisherigen Tarifen umfasst der Versicherungsschutz im Tarif 2022 neben dem Anspruch auf Altersrente auch eine Versorgung im Fall der Erwerbsminderung sowie einen Hinterbliebenenschutz für Witwen, Witwer und Waisen.

Was müssen Arbeitgeber ab dem 01.01.2022 beachten?

Für die meisten Arbeitgeber gibt es durch die Satzungsänderung ab dem 01.01.2022 keine Besonderheiten zu beachten. Bereits bestehende Versicherungsverhältnisse werden bis zum Erreichen der Altersgrenze unverändert fortgesetzt. Auf die Beitragszahlungen für Angestellte wirkt sich die Satzungsänderung ebenfalls nicht aus.

Unverändert bleibt auch das Anmeldeverfahren für neue Mitarbeiter ab dem 01.01.2022. Wie bisher prüft die Pensionskasse bei jeder Anmeldung durch einen Arbeitgeber, welche Versicherungsbedingungen für den Arbeitnehmer gelten und führt die betriebliche Altersversorgung entsprechend durch. Weiterhin werden Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach einer Anmeldung bei der Pensionskasse mit allen für sie wichtigen Informationen schriftlich versorgt.

Wir bitten Arbeitgeber, die Mitarbeiter beschäftigen, die am 01.01.2022 bereits das 60. bzw. 62. Lebensjahr vollendet haben, mit diesen Mitarbeitern Kontakt aufzunehmen und zu prüfen, ob die tarifvertragliche Pflicht zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung bei der Pensionskasse besteht.

Die Satzung in ihrer aktuell geltenden Fassung finden Sie in unserem Downloadcenter.

Ihr Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks<

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